Kirchenaustritt

In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich.

In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich.

Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Erklärung des Kirchenaustritts

Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Hinweis:

  • Termine nach vorheriger Absprache.
  • Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-mail ist wegen der vorgeschriebenen Form unwirksam!
  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)

Verständigung anderer Behörden

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

  • die Meldebehörde
  • das Finanzamt
  • das Kirchensteueramt
  • den für die Fortführung des Familienbuches zuständigen Standesbeamten

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