Kinderreisepass

Wann wird er benötigt?

Wann wird er benötigt?

Kinder unter 16 Jahren mit deutscher Staatsangehörigkeit sind nicht ausweispflichtig, benötigen jedoch für Grenzübertritte einen Kinderreisepass oder Reisepass.

Zum 01.01.2004 wurde der neue Kinderreisepass eingeführt. Dieser ersetzt den bisherigen Kinderausweis. Alle ausgestellten Kinderausweise behalten trotzdem ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung der alten Kinderausweise ist nicht mehr möglich. Allerdings wird der alte Kinderausweis in einigen Ländern nicht mehr anerkannt. Wenn Sie eine Reise planen,  informieren Sie sich bitte rechtzeitig.

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass von Seiten des Auswärtigen Amts keine Gewähr für die Aktualität der Informationen übernommen wird. Verbindliche und aktuelle Informationen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der betreffenden Länder erteilen. Insgesamt handelt es sich bei Auskünften über Einreisebestimmungen anderer Staaten um keine verbindlichen Rechtsauskünfte, sondern um freiwillige Serviceleistungen der Passbehörden.

Auswärtiges Amt

Bei der Frage nach dem richtigen Dokument (Kinderreisepass, Reisepass, Kinderausweis) erhalten Sie Hilfe aus den Länderinformationen des Auswärtigen Amts. Die Länderinformationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter der Rubrik „Länder- und Reiseinformationen“ abrufbar https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender.

Beantragung

Den Kinderreisepass müssen die/der gesetzliche(n) Vertreter beantragen und dazu persönlich im Bürgerbüro erscheinen und ihren Personalausweis/Reisepass mitbringen. Ebenfalls muss das Kind selbst erscheinen.

Gesetzliche Vertreter sind:

  • bei ehelichen Kindern, deren Eltern nicht geschieden sind, beide Elternteile
  • bei ehelichen Kindern, deren Eltern getrennt leben, beide Elternteile
  • bei ehelichen Kindern, deren Eltern geschieden sind, der/die im Sorgerechtsbeschluss bestimmte(n) Elternteil(e); der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss ist deshalb im Original vorzulegen,
  • bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, in der Regel die Mutter, gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile muss nachgewiesen werden.

Unterschrift

Die gesetzlichen Vertreter müssen zur Vermeidung von Missbrauch vor einem Mitarbeiter des Bürgerbüros den Antrag unterschreiben und sich dazu ausweisen. Nicht erforderlich ist, dass beide Elternteile gleichzeitig erscheinen. Es genügt, wenn einer bei der Beantragung, der andere bei der Abholung unterschreibt. Verweigert ein Elternteil die Unterschrift oder ist nicht erreichbar, so kann vom anderen Elternteil eine Ersatzunterschrift vom Vormundschaftsgericht (beim Amtsgericht) eingeholt werden.

Unterlagen

Zur erstmaligen Beantragung des Kinderreisepasses muss die Geburtsurkunde des Kindes zum Datenabgleich vorgelegt werden.

Lichtbilder

Kinderreisepässe können grundsätzlich nur noch mit Foto ausgestellt werden. Dazu wird ein biometrisches Passfoto benötigt, wie beim Reisepass. Das Foto (biometrisch) muss die gleichen Kriterien erfüllen wie beim Reisepass. Bei Kleinkindern und Säuglingen sind bei einigen Punkten aus altersbedingten Gründen Abweichungen zulässig.

Fingerabdrücke

Im Kinderreisepass werden keine Fingerabdrücke gespeichert. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wird für ein Kind ein ePass ausgestellt. Auch dann werden allerdings bei Kindern unter sechs Jahren keine Fingerabdrücke aufgenommen.

Eintragung in den Reisepass

Eintragungen in den Reisepass der Eltern können seit dem 1. November 2007 nicht mehr vorgenommen werden.

Gebühr

Die Gebühr für die Neuausstellung eines Kinderreisepasses beträgt 13,- Euro und für die Verlängerung eines Kinderreisepasses 6,- Euro (Verlängerung nur möglich, wenn das Dokument noch Gültigkeit hat).

Alle Kosten sind bereits bei der Beantragung fällig.

Gültigkeit

Kinderreisepässe haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, aber maximal bis zum 12. Geburtstag.

Verlängerung von Kinderreisepässen (innerhalb der Gültigkeit) um max. ein Jahr.

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