Wie für vieles im Leben, so sind leider auch für den Start ins Eheglück gewisse Formalitäten erforderlich. Der Eheschließung geht deren förmliche Anmeldung (entspricht dem früheren Aufgebotsverfahren) voraus. Bei der Anmeldung der Eheschließung wird insbesondere geprüft, ob evtl. gesetzliche Ehehindernisse bestehen, die dem Heiratswunsch entgegenstehen.
Welche Urkunden und Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. So muss z.B. die Auflösung der letzten Ehe nachgewiesen werden. Besitzt einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit, sind zumeist zusätzliche Dokumente (z.B. ein Ehefähigkeitszeugnis) aus dem Heimatstaat notwendig. Sollte dieses nicht erbracht werden, muss dass zuständige Oberlandesgericht hiervon eine Befreiung erteilen.
Erkundigen Sie sich deshalb bitte rechtzeitig beim Standesamt, welche Heiratspapiere zur Anmeldung der Eheschließung mitgebracht werden müssen!
Sobald Sie alle erforderlichen Urkunden und Dokumente, wie besprochen, besorgt haben, können Sie mit dem Standesamt einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung vereinbaren. Die Anmeldung zur Eheschließung ist sechs Monate gültig (d.h. die Ehe muss innerhalb dieser sechs Monate geschlossen werden). Im Regelfall ist es ausreichend, wenn Sie ca. 2 Wochen vor dem geplanten Hochzeitstermin bei uns die Anmeldung zur Eheschließung vornehmen.
Im Rahmen des Verfahrens werden Ihre Unterlagen geprüft, evtl. erforderliche Anträge und Erklärungen (z.B. auch zur gewünschten Namensführung in der Ehe) aufgenommen.
Zum mit Ihnen bei der Anmeldung der Eheschließung vereinbarten Termin erwarten wir Sie dann im Trauungszimmer (Verwaltungsgebäude, Erdgeschoss).
Ihre Eheurkunden und -soweit gewünscht- das Stammbuch der Familie erhalten Sie bereits unmittelbar nach der Trauung.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte steht Ihnen unser Standesamt selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Der Eheschließung geht deren Anmeldung voraus. Die Eheschließung müssen die Verlobten beim Standesamt anmelden, in dessen Bezirk einer der Verlobten mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnsitzen besteht Wahlmöglichkeit.
Der Standesbeamte benötigt verschiedene Unterlagen zur Prüfung der (rechtlichen) Ehefähigkeit. Im Rahmen des Anmeldeverfahrens wird festgestellt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht.
Welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Urkunden sind im Original vorzulegen und dürfen bei der Anmeldung nicht älter als 6 Monate sein.
Sinnvoll ist es jedoch immer, sich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen, um alles gemeinsam besprechen zu können.
Die beabsichtigte Eheschließung ist von den Verlobten grundsätzlich persönlich beim Standesbeamten anzumelden.
§ 72 Personenstandsgesetz
Eheschließung
Prüfung der Ehefähigkeit, wenn beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
55,00 €
Prüfung der Ehefähigkeit, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
55,00 € + 30,00 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist.
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen nach
70,00 €
Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen (z.B. Führung eines Doppelnamens)
30,00 €
Stammbuch der Familie (verschiedene Ausführungen)
35,00 €
Benutzung der Personenstandsbücher
Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde (Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde)
12,00 €
1 Jahr Baumwollene Hochzeit
5 Jahre Hölzerne Hochzeit
6 1/2 Jahre Zinnerne Hochzeit
7 Jahre Kupferne Hochzeit
8 Jahre Blecherne Hochzeit
10 Jahre Rosenhochzeit
12 1/2 Jahre Nickelhochzeit
15 Jahre Gläserne Hochzeit
20 Jahre Porzellanhochzeit
25 Jahre Silberne Hochzeit
30 Jahre Perlenhochzeit
35 Jahre Leinwandhochzeit
37 1/2 Jahre Aluminiumhochzeit
40 Jahre Rubinhochzeit
50 Jahre Goldene Hochzeit
60 Jahre Diamantene Hochzeit
65 Jahre Eiserne Hochzeit
67 1/2 Jahre Steinerne Hochzeit
70 Jahre Gnadenhochzeit
75 Jahre Kronjuwelenhochzeit
Seit dem 1. Juli 1998 ist das Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 in Kraft.
Das neue Gesetz verbietet dem Standesbeamten die Mitwirkung an der Eheschließung, wenn offenkundig ist, dass die Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine "Scheinehe", so kann der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben oder eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 4 PStG).
Bei der Neuregelung geht es nicht darum zu testen, ob die Liebe echt ist oder nicht. Der Gesetzgeber wollte vielmehr einem Missbrauch des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit entgegenwirken.
Abgelehnte Asylbewerber oder Ausländer ohne Aufenthaltsrecht schließen immer wieder Ehen nur mit dem Ziel, ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Das ist nach geltendem Ausländergesetz strafbar, insbesondere wenn für das Jawort des deutschen Partners bezahlt wird, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist.
Auch der Rat der Europäischen Union geht in seiner Entschließung vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen davon aus, dass solche Ehen eine Missachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Eheschließungsfreiheit darstellen und fordert die Mitgliedsstaaten auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.