Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Alle Meldevorgänge sind kostenlos!
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
... eines neuen Wohnsitzes mit Haupt- oder Nebenwohnung
... eines bestehenden Wohnsitzes
Seit 01.06.2004 entfällt die Abmeldung für eine Wohnung, wenn zeitgleich eine neue Wohnung innerhalb Deutschland bezogen wird. Dann ist nur die Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche erforderlich. Abmeldungen sind nur noch in folgenden Fällen notwendig:
Zur Abmeldung ist folgendes zu beachten:
Einfache- und Erweiterte Meldebescheinigungen erhalten Sie gegen Gebühr im Bürgerbüro.