Meldewesen

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.

Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung

  • Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug bestätigt.
  • Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
  • Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
  • Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
  • Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers erhalten Sie im Bürgerbüro der VG Igling, den Außenstellen Hurlach und Obermeitingen oder jeder anderen Meldebehörde. Oder hier zum herunterladen:

Meldepflicht

  • Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
  • Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
  • Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten

Wer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).

Besucherregelung

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Alle Meldevorgänge sind kostenlos!

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. 

Anmeldung

... eines neuen Wohnsitzes mit Haupt- oder Nebenwohnung

  • ein volljähriges Familienmitglied muss vorsprechen, bei schriftlicher Anmeldung ist das erforderliche Formular auszufüllen (zum Download unter Formulare; im Bürgerbüro der VG Igling, den Außenstellen Hurlach und Obermeitingen oder jeder anderen Meldebehörde erhältlich)
  • bei der Anmeldung wird die Anschrift auf dem Personalausweis abgeändert (keine Neuausstellung erforderlich)
  • falls Sie einen Doktortitel tragen, bringen Sie Ihre Promotionsurkunde mit
  • die von uns bestätigte Anmeldung ist auf Verlangen bei Ihrem Vermieter vorzuzeigen

Abmeldung

... eines bestehenden Wohnsitzes

Seit 01.06.2004 entfällt die Abmeldung für eine Wohnung, wenn zeitgleich eine neue Wohnung innerhalb Deutschland bezogen wird. Dann ist nur die Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche erforderlich. Abmeldungen sind nur noch in folgenden Fällen notwendig:

  • bei Wegzug ins Ausland
  • bei Aufgabe einer Hauptwohnung zu einer bestehenden Nebenwohnung innerhalb Deutschland

Zur Abmeldung ist folgendes zu beachten:

  • ein volljähriges Familienmitglied muss vorsprechen, bei schriftlicher Abmeldung ist das erforderliche Formular auszufüllen (zum Download unter Formulare; im Bürgerbüro der VG Igling, den Außenstellen Hurlach und Obermeitingen oder jeder anderen Meldebehörde erhältlich)
  • bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die nicht mit beiden Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, ist die Unterschrift beider Eltern (Erziehungsberechtigten) auf der Abmeldung erforderlich
  • die von uns bestätigte Abmeldung ist auf verlangen bei Ihrem Vermieter vorzuzeigen

Bescheinigungen

Einfache- und Erweiterte Meldebescheinigungen erhalten Sie gegen Gebühr im Bürgerbüro.

Durch das Laden dieser Ressource wird eine Verbindung zu externen Servern hergestellt, die evtl. Cookies und andere Tracking-Technologien verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Externe Medien erlauben