Kinder unter 16 Jahren mit deutscher Staatsangehörigkeit sind nicht ausweispflichtig, benötigen jedoch für Grenzübertritte ein gültiges Ausweisdokument oder Reisepass.
Bisher wurde zu diesem Zweck bei Kindern unter 12 Jahren ein Kinderreisepass ausgestellt.
Aufgrund neuer Rechtsprechung dürfen ab dem 1. Januar 2024 keine Kinderreisepässe mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig. Diese kurze Gültigkeitsdauer gilt für alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die die Mitgliedstaaten der EU für Ihre Bürgerinnen und Bürger ausstellen. Schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein. Im Vergleich dazu sind normale, mehrjährig gültige Reisepässe mit vielen Sicherheitsmerkmale sowie mit einem Chip ausgestattet.
Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit verlängerten Kinderreisepässe, werden von den Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der EU nicht mehr überall als Ausweisdokument akzeptiert. Die Anerkennung deutscher Kinderreisepässe durch andere Staaten kann durch Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.
Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil der Kinderreisepass oder ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass an der Grenze nicht anerkannt wird, hat der Gesetzgeber am 12. Oktober 2023 ein Gesetz veröffentlicht, in dem u.a. der Kinderreisepass abgeschafft wird.
Mit der Abschaffung wird künftig der enorme Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.
Informationen zum Thema, ob das konkrete Reisezielland einen Kinderreisepass oder einen verlängerten/aktualisierten Kinderreisepass als Ausweisdokument anerkennt, finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes, den Reise- und Sicherheitshinweisen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise).
Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Die Identitäten der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union werden geschützt, indem EU-weit die Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder Mindestsicherheitsstandards erfüllen. Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Dazu gehört die Ausstattung mit einem Chip, wenn Ausweisdokumente mehrere Jahre gültig sein sollen.
Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen. Aufwändige, manuelle Sichtkontrollen durch das Grenzpersonal können verringert oder ganz vermieden werden.
Ausweis-/Reisedokumente für Kinder müssen die/der gesetzliche(n) Vertreter beantragen und dazu persönlich im Bürgerbüro erscheinen und ihren Personalausweis/Reisepass mitbringen. Ebenfalls muss das Kind selbst erscheinen.
Gesetzliche Vertreter sind:
Die gesetzlichen Vertreter müssen zur Vermeidung von Missbrauch vor einem Mitarbeiter des Bürgerbüros den Antrag unterschreiben und sich dazu ausweisen. Nicht erforderlich ist, dass beide Elternteile gleichzeitig erscheinen. Es genügt, wenn einer bei der Beantragung, der andere bei der Abholung unterschreibt. Verweigert ein Elternteil die Unterschrift oder ist nicht erreichbar, so kann vom anderen Elternteil eine Ersatzunterschrift vom Vormundschaftsgericht (beim Amtsgericht) eingeholt werden.
Zur erstmaligen Beantragung muss die Geburtsurkunde des Kindes zum Datenabgleich vorgelegt werden.
Ausweisdokumente können grundsätzlich nur mit aktuellem Foto ausgestellt werden. Dazu wird ein biometrisches Passbild benötigt. Das Foto (biometrisch) muss die gleichen Kriterien erfüllen wie beim Reisepass. Bei Kleinkindern und Säuglingen sind bei einigen Punkten aus altersbedingten Gründen Abweichungen zulässig.
Im Personalausweis und Reisepass werden auch bei Kindern ab sechs Jahren Fingerabdrücke gespeichert.
Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke aufgenommen.
Personalausweis (für Personen unter 24 Jahren) Reisepass (für Personen unter 24 Jahren) | 22,80 € 37,50 € |
Personalausweise und Reisepässe für Personen unter 24 Jahren haben eine Gültigkeit von sechs Jahren ab Ausstellungsdatum.
Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb kurzer Zeit stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument vorzeitig ungültig geworden ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass).