Information zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nichtdeutscher Eltern
Liebe ausländische Mitbürger,
seit dem 01.01.2000 erwirbt Ihr in Deutschland geborenes Kind neben einer evtl. ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens einer von Ihnen
- seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Anmerkung:
Alle anderen Arten der Aufenthaltsgenehmigung (z.B. befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) sowie die Aufenthaltsgestattung erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an den Aufenthaltstitel nicht.
Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Kindes in das Geburtenbuch einzutragen ist, benötigt das Standesamt zur Geburtsbeurkundung zusätzlich unbedingt Ihre Reisepässe mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung (bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auch die deutsche EU-Aufenthaltserlaubniskarte).
Sind die vom Gesetz geforderten ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigungen bei einem Elternteil gegeben, stellt das Standesamt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde fest, ob Ihr Kind gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die dann im Geburtseintrag des Kindes vermerkt wird.
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht lässt die Mehrstaatigkeit für diese Kinder zeitlich befristet zu; bis zur Volljährigkeit haben sie zwei Staatsangehörigkeiten, danach müssen sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden (§ 29 StAG).


