Erklärung des Kirchenaustritts
Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Hinweis:
Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-mail ist wegen der vorgeschriebenen Form unwirksam!
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)


